Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt geistige und künstlerische Leistungen, zum Beispiel  Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen und Musik- und Tonaufnahmen. Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht dabei jedoch nur dann, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene „Schöpfungshöhe“ aufweist, also vereinfacht ausgedrückt „kreativ“ genug ist. Fehlt dies, bleibt das Werk gemeinfrei das heißt, der Urheber hat keinen Anspruch auf seinen Schutz. Das Urheberrecht muss entgegen der landläufigen Meinung nicht angemeldet werden, es entsteht vielmehr im Moment der Schaffung des Werks quasi von allein. Allerdings bietet es sich gleichwohl an, bestimmte Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, damit im Falle von Verstößen gegen das Urheberrecht nachgewiesen werden kann, wann und von wem das Werk geschaffen wurde, wer also Rechteinhaber ist.

Das Recht der Verwertung des Werkes steht nur dem Rechteinhaber, also dem Schöpfer des Werkes zu.  Dieses Recht umfasst unter anderem die Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, öffentliche Wiedergabe und Bearbeitung des Werkes.

Folgen von Verstößen gegen Urheberrechte
Wird gegen das Urheberrecht absichtlich oder unabsichtlich verstoßen, hat der Rechteinhaber weit reichende Ansprüche gegen den Verletzter. Diese Ansprüche richten sich in der Regel auf Unterlassung der Rechtsverletzung, auf Auskunft in welchem Maße die Rechtsverstöße begangen wurden sowie auf Schadensersatz.

Derzeit aktuell: Filesharing
Als Filesharing (wörtlich "Dateien teilen") bezeichnet man das direkte Weitergeben von Dateien zwischen Benutzern des Internet unter Verwendung eines  so genannten Peer-to-Peer-Netzwerks. Dies funktioniert in so genannten Tauschbörsen, bei denen jeder Nutzer Dateien oder Teile davon downloaden kann und gleichzeitig anderen Nutzern den Zugriff auf bestimmte eigene Dateien gestattet (upload). Die Film- und Musikindustrie geht in den letzten Jahren massiv gegen die unerlaubte Verwertung von geschützten Werken vor. Insbesondere die Nutzer von Tauschbörsen wie eMule, eDonkey oder Kazaa werden zur Zeit zu tausenden mit Abmahnungen und teilweise horrenden Schadensersatzforderungen überzogen.

Den Nutzern dieser Tauschbörsen ist zwar oft bekannt, dass dieses Verhalten verboten ist, es macht sich jedoch kaum jemand Gedanken, über die enormen Folgen dieser Gesetzesverstöße. Im Internet Musik und Filme auszutauschen wird vielmehr häufig noch als Kavaliersdelikt angesehen oder man hofft, in der Vielzahl der User nicht aufzufallen oder einfach nicht erwischt zu werden. Dies ist ein fataler Irrglaube. Die Folgen können vielmehr im Extremfall existenzvernichtend sein.

Die Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Clemens Rasch, die Augsburger Anwälte Negele Zimmel Kremer Greuter, oder auch die Rechtsanwälte Urmann und Kollegen haben sich in letzter Zeit einen Namen damit gemacht, im Auftrage diverser Film- und Musiklabels viele Tauschbörsennutzer abgemahnt und zur Abgabe strafbewehrter Unterlassungserklärungen aufgefordert zu haben. Auch mir wurden bereits einige derartiger Abmahnungen zur Prüfung vorgelegt. Viele der Betroffenen empfinden das Vorgehen der Musik- und Filmindustrie als grob ungerecht und sagen sich „das machen doch aber alle“. Leider ist dies keine sehr gute Ausrede, denn juristisch spielt es keine Rolle, ob auch andere rechtswidrig handeln. In vielen Fällen hat die Musikindustrie vertreten durch ihre Anwälte insofern dem Grundsatz nach Recht.

Das heißt aber nicht, dass man ungeprüft die geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen abgeben und den geforderten Schadensersatz bezahlen sollte. Vielmehr lohnt sich oft die Einschaltung eines eigenen Anwaltes.

Haften Eltern für Ihre Kinder?
Insbesondere dann, wenn man zwar der Anschlussinhaber ist, aber den Download oder den Upload nicht selbst vorgenommen hat, sondern zum Beispiel die im Hause lebenden Kinder oder andere Familienangehörige für die Verstöße verantwortlich sind, haftet man nicht zwingend auch selbst. Zwar gehen viele Gerichte davon aus, dass der Anschlussinhaber als so genannter „Störer“ neben dem eigentlichen Rechtsverletzer haftet, der Umfang und die rechtlichen Anforderungen an diese Störerhaftung sind jedoch juristisch umstritten. In neuerer Zeit haben einige Gerichte die Haftung von Eltern für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder abgelehnt, wenn die Kinder hinreichend überwacht wurden und in zumutbarer Weise versucht wurde, Rechtsverstöße zu verhindern. Es ist dabei –nach Ansicht dieser Gerichte- nicht erforderlich, die Kinder dauerhaft, das heißt ständig zu überwachen. Je nach Alter und Einsichtsfähigkeit der Kinder kann im Einzelfall auch ein schlichtes Verbot der Nutzung von Tauschbörsen ausreichend sein. Wenn die Kinder dann gleichwohl dem Verbot zuwider handeln, sind die Eltern möglicherweise nicht dafür haftbar zu machen. Andere Gerichte sind hier jedoch deutlich strenger.

Da sich der Urheberrechtsinhaber bei Rechtsverstößen im Internet das Gericht, an dem er klagen will im Regelfall aussuchen kann (so genannter fliegender Gerichtsstand), ist es oft nicht aussichtsreich darauf zu hoffen, der Rechteinhaber werde an einem Gericht klagen, welches meint, dass die Anschlussinhaber (in der Regel die Eltern) nicht für Verstöße der Kinder verantwortlich sind. Der Rechteinhaber wird sich im Regelfall eher an ein Gericht wenden, an dem für ihn gute prozessuale Aussichten bestehen.

Aussichtsreicher ist es oft, den behaupteten Rechtsverstoß schlicht zu bestreiten. Es obliegt nämlich dem Rechteinhaber den Beweis zu erbringen, dass überhaupt ein Rechtsverstoß vorliegt. Dies kann im Einzelfall recht schwierig werden. Nach einem neueren Urteil des Landgerichtes Hamburg genügt zum Beispiel eine Liste mit angeblich zum Upload bereitgehaltenen Dateien nicht ohne weiteres zum Beweis des Rechtsverstoßes. Aus der Liste ergeben sich nämlich nur Dateinamen, aus denen weder ersichtlich ist, dass es sich überhaupt um Musikstücke handelt, noch ob diese verwertbar, das heißt abspielbar, waren. Zudem sollte man auch genau überprüfen, ob sich bei der Feststellung der Identität des angeblichen Rechtsverletzers  nicht ein Fehler eingeschlichen haben kann. Insbesondere Zahlendreher in der geloggten IP sind keineswegs ausgeschlossen.

Ich rate Ihnen insoweit dringend, wenn Sie eine Filesharing Abmahnung bekommen haben, sich durch einen versierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.

„Raubkopierer sind Verbrecher“
Weiterhin ist ein Verstoß gegen Urheberrechte in der Regel auch strafbar. In neuerer Zeit wird in den Medien, insbesondere in den Kinos deutlich darauf hingewiesen, dass es zum Beispiel verboten ist Filme illegal zu kopieren. Der etwas markige Spruch „Raubkopierer sind Verbrecher“ ist dabei juristisch nicht ganz zutreffend, da es sich bei Verstößen gegen das Urheberrecht nicht um Verbrechen, sondern nur um Vergehen im juristischen Sinne handelt. Gleichwohl ist die Quintessenz der Aussage richtig. Sollte es zu einem Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen Urheberechte gekommen sein, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen und zunächst besser keinerlei Aussagen zur Sache machen.

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