Werberecht

Werbung dient der gezielten und bewussten Beeinflussung des Menschen zu meist kommerziellen Zwecken. Die rechtlichen Anforderungen an die Werbung werden in Deutschland vornehmlich durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. In diesem Gesetz sind viele Beispiele dessen genannt, welche Werbung nicht erlaubt ist (zum Beispiel irreführende Werbung). Einige Verbote sind aber auch nicht explizit geregelt, sondern nur durch so genannte Generalklauseln umschrieben. So heißt es zum Beispiel in § 3 UWG:

„Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig.“

Die Auslegung dieser Generalklauseln ist sehr schwierig und in vielen Punkten auch unter Juristen umstritten. Aber selbst die genau bezeichneten Verbote, zum Beispiel das Irreführungsverbot des § 5 UWG sind oft nicht einfach zu verstehen.

„Ich bin der Größte“
Wenn ein Computerhändler zum Beispiel behauptet: „Ich bin der größte Computerhändler in Deutschland“ – dann darf er das wegen des Verbotes die Kunden zu täuschen nur behaupten, wenn diese Aussage auch stimmt. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wann denn diese Aussage stimmt. Angenommen der Computerhändler (ein ehemaliger Basketballprofi) hat eine Körpergröße von 224cm und es gibt nachweislich nicht einen einzigen Computerhändler in Deutschland der noch größer ist. Stimmt die Aussage dann? Natürlich nicht. Denn der durchschnittliche Kunde versteht die obige Werbung nicht dahingehend, dass die Körpergröße gemeint ist, sondern bezieht den Slogan natürlich auf den Geschäftsbetrieb. Der Kunde erwartet insoweit von einem Computerhändler der von sich behauptet „der Größte“ zu sein nicht, dass er körperlich besonders groß ist, sondern vielmehr, dass er den höchsten Umsatz, die meisten Kunden, das größte Ladengeschäft und die breiteste Produktpalette hat. Erst wenn der Computerhändler nachweisen kann, dass er hinsichtlich aller dieser Merkmale in Deutschland führend ist (und zwar mit einigem Abstand), kann man sagen, dass die obige Aussage zutreffend ist. Weist er dies nicht nach, ist die Werbung wettbewerbswidrig und damit unzulässig.

Es sind unzählige Verstöße gegen die Werberegeln denkbar und immer wieder kommen neue dazu. Ein erhöhter Konkurrenzdruck zwingt die Unternehmer dazu, bei ihren Marketingaktionen und mit ihrer Werbung an die Grenze dessen zu gehen, was noch erlaubt und was schon verboten ist. Ich kann ihnen helfen herauszufinden, wo diese Grenze liegt.

Die Folgen einer fehlerhaften Werbung sind oft weit reichend und können im schlimmsten Falle existenzvernichtend sein. Wenn Sie mehr zu den Folgen von Rechtsverstößen im Bereich Wettbewerb und Werbung wissen möchten, dann lesen Sie bitte die Beiträge zum Wettbewerbsrecht und zur Abmahnung.

Was ich für Sie tun kann
Ich bin auf darauf spezialisiert, sie in allen Belangen zu beraten und zu vertreten, die einen Bezug zum Wettbewerbsrecht und/oder Internetrecht aufweisen. Ich kann Ihnen helfen, bei Ihren Angeboten, Werbeaktionen und Marketingmaßnahmen Rechtssicherheit zu erlangen. Ich setzte mich für Sie ein, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, vertrete Sie aber auch, wenn einer Ihrer Konkurrenten sich wettbewerbswidrig verhält, indem er zum Beispiel unerlaubte Werbung einsetzt und Sie dies mittels einer Abmahnung und/oder Klage unterbinden wollen.

Was kostet das?
Die Kosten für eine anwaltliche Beratung und/oder eine außergerichtliche Vertretung sind grundsätzlich frei verhandelbar. Es wäre also möglich, eine pauschale Gebühr, oder zum Beispiel ein Honorar pro Stunde zu vereinbaren. Ich bin allerdings kein Freund von Stundenhonoraren, weil dies zum einen dazu führt, dass ein besonders erfahrener und sachkundiger Rechtsanwalt, der eine Angelegenheit aufgrund seiner Kenntnisse in zwei Stunden bearbeiten kann, schlechter bezahlt wird, als ein weniger versierter Rechtsanwalt, der für die selbe Arbeit acht Stunden braucht. Außerdem kann ein Mandant, der ja keinen Einblick in die Arbeitsweise eines Anwaltes hat nicht abschätzen, ob man für die Bearbeitung des Mandates üblicherweise eine oder zehn Stunden braucht. Es ist daher in den meisten Fällen sinnvoll, eine Pauschalvereinbarung zu treffen, weil dadurch Ihr Kostenrisiko überschaubar bleibt.
Rufen Sie mich einfach an und schildern Sie kurz Ihr Anliegen. Ein Orientierungsgespräch, in dem wir uns darüber unterhalten, ob ich Ihnen helfen kann und was das kosten, ist stets kostenlos.

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Pauschalangebot für dauerhafte Rechtsberatung
Beachten Sie bitte auch mein Angebot für Unternehmer zum Abschluss eines dauerhaften Beratungsvertrages gegen eine monatliche Pauschalgebühr. Schon ab 50,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer pro Monat ist das „Einsteiger-Paket, welches vornehmlich eine telefonische Erstberatung beinhaltet, zu haben. Vielfach genügt bereits eine solche Erstberatung, um Ihre Fragen hinreichend zu klären.

In vielen Fällen ist es jedoch sinnvoll, nicht nur eine Erstberatung, sondern auch eine außergerichtliche Vertretung in das Pauschalangebot zu fassen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn zur Beantwortung Ihrer Rechtsfragen ein bloßes Gespräch nicht ausreicht, wenn Unterlagen zu sichten sind, oder wenn mit dem Gegner kommuniziert werden muss. Dieses Premium-Paket kostet bei mir ab 400,-EUR zzgl. Mehrwertsteuer pro Monat.  In diesem Paket sind insbesondere Rechtsgebiete enthalten, die durch Rechtsschutzversicherungen nicht oder nur mit hohen Kosten abdeckbar sind (zum Beispiel das Wettbewerbsrecht). Das Premium Paket entspricht insoweit effektiv einer eigenen Rechtsabteilung, kostet aber nur einen Bruchteil dessen, was Sie ein fest angestellter „Hausjurist“ kosten würde.

Im gerichtlichen Bereich, das heißt bei der Vertretung in Prozessen ist es (abgesehen von wenigen Ausnahmen) berufsrechtlich nicht zulässig, geringere Gebühren als die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz normierten, zu vereinbaren. Diesbezüglich können nur höhere Gebühren vereinbart werden. In einigen Fällen ist es aber neuerdings zulässig, so genannte Erfolgshonorare zu vereinbaren. Sprechen Sie mich doch einfach darauf an.

Wenn Sie Interesse an einer Pauschalvereinbarung oder einer Einzelberatung haben, dann klicken Sie für weitere Informationen hier.