Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrecht ist der umfassende Oberbegriff für das Recht zur Bekämpfung unlauterer Wettbewerbshandlungen und das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Das klingt kompliziert, bezeichnet aber eigentlich nichts anderes, als dass sich alle, die ihre Waren oder Dienstleistungen am Markt anbieten, an bestimmte Regeln halten müssen. Was genau überhaupt wettbewerbswidrig ist, welche Folgen wettbewerbswidriges Verhalten haben kann und in welcher Weise man wettbewerbswidriges Verhalten seiner Konkurrenten unterbinden kann, regelt unter anderem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In diesem Gesetz sind viele Beispiele dessen genannt, was man im Handel nicht tun darf (zum Beispiel die Kunden täuschen). Einige Dinge sind aber auch nicht explizit geregelt, sondern nur durch so genannte Generalklauseln umschrieben. Die Auslegung dieser Generalklauseln ist sehr schwierig und in vielen Punkten auch unter Juristen umstritten. Aber selbst die genau bezeichneten Verbote, zum Beispiel das Täuschungsverbot, sind oft nicht einfach zu verstehen.
„Ich bin der Größte“
Wenn ein Computerhändler zum Beispiel behauptet: „Ich bin der größte Computerhändler in Deutschland“ – dann darf er das wegen des Täuschungsverbotes nur behaupten, wenn diese Aussage auch stimmt. Jetzt stellt sich natürlich die Frage, wann denn diese Aussage stimmt. Angenommen der Computerhändler (ein ehemaliger Basketballprofi) hat eine Körpergröße von 224cm und es gibt nachweislich nicht einen einzigen Computerhändler in Deutschland der noch größer ist. Stimmt die Aussage dann? Natürlich nicht. Denn der durchschnittliche Kunde versteht die obige Werbung nicht dahingehend, dass die Körpergröße gemeint ist, sondern bezieht den Slogan natürlich auf den Geschäftsbetrieb. Der Kunde erwartet insoweit von einem Computerhändler der von sich behauptet „der Größte“ zu sein nicht, dass er körperlich besonders groß ist, sondern vielmehr, dass er den höchsten Umsatz, die meisten Kunden, das größte Ladengeschäft und die breiteste Produktpalette hat. Erst wenn der Computerhändler nachweisen kann, dass er hinsichtlich aller dieser Merkmale in Deutschland führend ist (und zwar mit einigem Abstand), kann man sagen, dass die obige Aussage zutreffend ist. Weist er dies nicht nach, ist die Werbung wettbewerbswidrig und damit unzulässig.
„Vorsprung durch Rechtsbruch“.
Es sind unzählige Verstöße gegen die Handelsregeln denkbar und immer wieder kommen neue dazu. Ein erhöhter Konkurrenzdruck zwingt die Unternehmer dazu, bei ihren Marketingaktionen an die Grenze dessen zu gehen, was noch erlaubt und was schon verboten ist. Ich kann ihnen helfen herauszufinden, wo diese Grenze liegt.
Es ist aber nicht nur wichtig, die eigenen Angebote und Marketingaktionen rechtlich richtig zu gestalten, sondern man muss sich heutzutage auch nach den Konkurrenten umschauen und beobachten, ob sich diese nicht mit unlauteren Mitteln Vorteile verschaffen. Eine Behörde, die den Markt diesbezüglich überwacht, gibt es nicht. Es sind vielmehr die Marktteilnehmer selbst, die sich gegenseitig überwachen müssen.
Man könnte sich jetzt fragen: „Was geht es mich als Unternehmer an, wenn meine Konkurrenten gegen die Gesetzte verstoßen? Das kann mir doch völlig egal sein, solange ich alles richtig mache!“ Diese Aussage stimmt nur bedingt. Es ist richtig, dass kleinere Verstöße häufig keinerlei Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhältnis zwischen zwei Konkurrenten haben. Wenn ich als Anwalt zum Beispiel vergesse, auf meiner Homepage im Impressum zu erwähnen, dass ich die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in Deutschland erworben habe, so stellt das zwar einen Verstoß gegen § 5 TMG dar, es ist jedoch nahezu unmöglich, dass sich dieser Fehler in irgendeiner Weise auf den Wettbewerb mit meinen Kollegen auswirkt. Deshalb ist auch umstritten, ob Fehler im Impressum tatsächlich wettbewerbswidrig sind.
Manchmal erkennt man die Auswirkungen –auch kleiner Fehler- aber auch erst auf den zweiten Blick. Wenn ein gewerblicher Händler bei Ebay seinen Kunden zum Beispiel im Rahmen seiner Widerrufsbelehrung eine Widerrufsfrist von 14 Tagen einräumt (richtig ist 1 Monat), dann erspart er sich in vielen Fällen die Widerrufe der Verträge. Das hat trotz des eigentlich nur kleinen Fehlers enorme Auswirkungen auf den Wettbewerb. Jeder Unternehmer muss nämlich in seine Preiskalkulation einberechnen, dass Verbraucher nach Vertragsschluss von ihren gesetzlichen Rechten Gebrauch machen, das heißt zum Beispiel den Vertrag widerrufen. In diesen Fällen entsteht dem Unternehmer zum einen kein Gewinn, weil der Vertrag rückabgewickelt wird, zum anderen sogar (im Regelfall) noch Kosten, die dadurch entstehen, dass der Unternehmer die erforderliche Rücksendung (Versandkosten) sowie die verwaltungstechnische Rückabwicklung (Personalkosten) bezahlen muss und zudem die Ware in vielen Fällen nicht mehr als „neu“ verkaufen kann. Diese Kosten können je nach Anzahl der Widerrufe erheblich sein. Wie viele Widerrufserklärungen bei einem Händler eingehen, liegt nicht nur an diesem selbst, zum Beispiel an der Qualität seiner Produktbeschreibung, sondern auch an der Art des Produktes. Beim Handel mit Bekleidungsartikeln sind die Widerrufsquoten beispielsweise enorm hoch. Viele Kunden bestellen von vornherein zum Beispiel dieselbe Hose in verschiedenen Größen oder Farben und schicken dann die nicht gewünschte Ware einfach zurück, was rechtlich in vielen Fällen einen Widerruf darstellt. Ähnlich verhält es sich beim Handel mit Ersatzteilen für Autos oder Motorräder. Auch hier werden häufig die Waren zurückgesandt, weil schlicht das falsche Teil bestellt wurde. Ein Bremsbelag für einen VW Golf III Baujahr 1996 muss eben nicht auch für einen VW Golf III Baujahr 1995 passen (falls er doch passt, bitte ich um Nachsicht – ich bin kein Automechaniker). Damit wird klar, dass derjenige, der den Kunden rechtlich richtig belehrt, viel höhere Kosten zu tragen hat, als derjenige, der das falsch macht.
Die Gewinnausfälle beziehungsweise Kosten muss der Unternehmer auf die Endpreise seiner Produkte umlegen. Von den gesetzlichen Rechten kann der Verbraucher nur dann Gebrauch machen, wenn er zuvor korrekt über seine Rechte belehrt wurde. Unser Internethändler aus dem Beispiel hat den Verbrauchern durch seine falsche Belehrung die Ausübung der gesetzlichen Rechte verbaut und erspart sich dadurch in zahlreichen Fällen (durch Täuschung der Verbraucher) die Kosten und den Verlust des unternehmerischen Gewinns. Die Verbraucher könnten aufgrund der falschen Belehrung natürlich noch Monate oder Jahre lang die Verträge widerrufen. Tatsache ist allerdings, dass die Verbraucher dies nicht wissen und deshalb in einer Vielzahl der Fälle (nämlich nach 14 Tagen) davon ausgehen, dass die Frist verstrichen sei und daher vom Widerruf nach dem Motto „da kann man nichts mehr machen“ absehen. Hierdurch erreicht derjenige, der den Verstoß begeht, einen Vorteil am Markt, weil er insoweit mit weniger Widerrufen (und damit mit weniger Kosten) zu rechnen hat, als ein Konkurrent, der seine Kunden zutreffend belehrt. Damit kann derjenige, der das Gesetz missachtet, bessere Preise für seine Waren anbieten als sein Konkurrent und gewinnt –mittelbar- durch seinen Rechtsverstoß mehr Kunden. Die Juristen nennen das „Vorsprung durch Rechtsbruch“.
Die Folgen von Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrechtliche Folgen
Sobald ein Gesetzesverstoß in Betracht kommt, drohen kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Diese können von jedem Konkurrenten oder von Verbraucherschutzorganisationen versandt werden. Die Abmahnung hat in der Regel den Inhalt, dass der Abmahnende den Abgemahnten auf seinen Gesetzesverstoß hinweist und ihn zur Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungserklärung (oder Unterwerfungserklärung), in der sich Abgemahnte verpflichtet den Wettbewerbsverstoß zukünftig zu unterlassen, auffordert. Hierfür wird meist eine sehr kurze Frist gesetzt. Für den Fall, dass der Abgemahnte gegen die Unterlassungserklärung verstoßen sollte, wird weiterhin eine Vertragsstrafe in Höhe von meist über 5.000,00 EUR vereinbart. Darüber hinaus ist der Abgemahnte verpflichtet die Kosten der Abmahnung (in der Regel Rechtsanwaltsgebühren) zu bezahlen. Diese Kosten können 1.000,00 EUR leicht übersteigen, da die Streitwerte in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten oft jenseits von 25.000,00 EUR liegen.
Weigert sich der Abgemahnte die Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Kosten zu bezahlen, ist der Abmahnende berechtigt, gerichtliche Hilfe einzufordern, was weitere Kosten verursacht. Dies geschieht zumeist durch eine gerichtliche Einstweilige Verfügung, die es dem Abgemahnten bis zur endgültigen Klärung der Sach- und Rechtslage verbieten soll, weiterhin in der beanstandeten Weise tätig zu sein.
Wenn man eine Abmahnung erhalten hat, sollte man diese auf keinen Fall ignorieren. Es muss stets geprüft werden, ob die Abmahnung berechtigt oder unberechtigt ist. Ob die Unterlassungserklärung überhaupt, und wenn ja, in einer modifizierten Fassung abgegeben werden muss und ob die Abmahnkosten bezahlt werden müssen, ist für jeden Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Selbst wenn man sicher ist, dass die Abmahnung zu Recht erfolgt ist, lohnt sich oft der Gang zum Anwalt, da eine Abmahnung an zahlreiche Formvorschriften gebunden ist, die weniger versierte Rechtsanwälte oft nicht einhalten. Vielfach können die Abmahnkosten auch durch einen Vergleich reduziert werden.
Wenn Sie mehr über Abmahnungen erfahren wollen, klicken Sie bitte hier.
Berufsrechtliche Folgen
In vielen Berufsgruppen zum Beispiel bei Ärzten, Anwälte oder Apothekern gibt es neben den allgemeinen Gesetzten auch noch die berufsspezifischen Regeln zu beachten. Diese sehen verschiedene Sanktionen für Verstöße – bis hin zur Entziehung zum Beispiel der Apothekenbetriebserlaubnis oder der ärztlichen Approbation vor. Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht sind zumeist zugleich Verstöße gegen das Berufsrecht und umgekehrt. Hierbei ist natürlich zu differenzieren, ob zum Beispiel ein Apotheker lediglich versehentlich vergessen hat im Impressum seinen Vornamen voll auszuschreiben (das wäre wohl berufsrechtlich kein Problem) oder ob seine Werbung massiv gegen das Heilmittelwerbegesetz verstößt. Im Zweifel sollte man vor einer Werbemaßnahme bei der zuständigen Aufsichtsbehörde und/oder einem versierten Rechtsanwalt nachfragen, ob die geplante Werbung auch berufsrechtlich zulässig ist.
Strafrechtliche Folgen
Zahlreiche Vorschriften über die Werbung und das Marketing sind Straf- und Bußgeldbewehrt. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen diese Normen kann daher im ungünstigsten Falle ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft nach sich ziehen. So wird zum Beispiel jemand, der in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, im Internet durch unwahre Angaben irreführend wirbt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 16 Abs. I UWG). Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 5 TMG stellt dagegen „nur“ eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann allerdings mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Auch Verstöße gegen die Preisangabenverordnung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 10 PangV). Problematisch ist, dass die Ermittlungsbehörden häufig davon ausgehen, dass den Anbietern von Homepages die zu beachtenden Vorschriften zumindest grob bekannt sind, was nach Ansicht der Behörden dann auf einen vorsätzlichen Verstoß hindeutet.
„Dummheit schützt vor Strafe nicht“
Es spielt zumindest in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht vielfach keine Rolle, ob man den Rechtsverstoß absichtlich oder einfach aus Unwissenheit begangen hat. Viele Ansprüche aus dem UWG, zum Beispiel der auf Unterlassung des wettbewerbswidrigen Verhaltens, sind verschuldensunabhängig. Genau darin liegt die Gefahr. Insbesondere im Onlinehandel, zum Beispiel bei Ebay oder Amazon, sind derartig viele Normen zu beachten, dass es einem normalen Händler ohne juristische Spezialkenntnisse nahezu unmöglich ist, ein Angebot auf die Beine zu stellen, das wettbewerbsrechtlich einwandfrei ist. Das Bürgerliche Gesetzbuch, das Telemediengesetz, die Batterieverordnung, die Verpackungsverordnung, die Preisangabenverordnung, das Textilkennzeichnungsgesetz, die Kosmetikverordnung, das Buchpreisbindungsgesetz, das Elektrogesetz, das Urheberrechtsgesetz und die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung sind nur einige der zu beachtenden Normen. Es findet sich fast in jedem Onlineangebot der eine oder andere Fehler. Nicht jeder dieser Fehler ist wettbewerbswidrig, die Gerichte sind allerdings sehr streng, wenn es um Verbraucherschutznormen, zum Beispiel das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht geht. Sogar die bis zum 31.03.2008 geltende amtliche Musterwiderrufsbelehrung aus der BGB InfoVerordnung war in einigen Punkten grob falsch und wurde vom Kammergericht Berlin (und später auch von anderen Gerichten) für wettbewerbswidrig erklärt. Eine Rückgabebelehrung, also die Ersetzung des Widerrufsrechtes durch ein Rückgaberecht, kann nach Ansicht einiger Gerichte bei Ebay überhaupt nicht verwendet werden. Die meisten Händler wissen nicht einmal, dass eine Rückgabebelehrung etwas völlig anderes ist, als eine Widerrufsbelehrung. Dies zeigt, wie wichtig eine Beratung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist.
Was ich für Sie tun kann
Ich kann Ihnen helfen, bei Ihren Angeboten und Marketingaktionen Rechtssicherheit zu erlangen. Ich setzte mich für Sie ein, wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, vertrete Sie aber auch, wenn einer Ihrer Konkurrenten sich wettbewerbswidrig verhält und Sie dies mittels einer Abmahnung und/oder Klage unterbinden wollen. Gerade im Bereich des Wettbewerbsrechtes halte ich es für unabdingbar, Kompetenz und Erfahrung sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite vorweisen zu können. Ich habe bereits zahlreiche wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten vor den Landes- und in einigen Fällen auch Oberlandesgerichten geführt und kann auch im außergerichtlichen Bereich insbesondere bei Vergleichsverhandlungen erhebliche Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet nachweisen.
Mein Spezialgebiet
Eine besondere Spezialisierung meiner Kanzlei besteht darin, Ihre Internetpräsenz (z.B. Ihre Homepage oder Ihre Angebote bei eBay oder Amazon) rechts- und abmahnsicher zu gestalten, um so Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht und damit mögliche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen schon im Vorfeld zu vermeiden.
Ich berate Sie grundsätzlich bundesweit. Gerade im Wettbewerbsrecht ist es vielfach möglich, die Beratung online oder telefonisch durchzuführen. Sollte ein persönlicher Termin erforderlich sein, besuche ich Sie gegen Kostenerstattung auch gern vor Ort.
Was kostet mich mein Anwalt?
Außergerichtliche Tätigkeit
Die Kosten für eine anwaltliche Beratung und/oder eine außergerichtliche Vertretung sind grundsätzlich frei verhandelbar. Es wäre also möglich, eine pauschale Gebühr, oder zum Beispiel ein Honorar pro Stunde zu vereinbaren. Ich bin allerdings kein Freund von Stundenhonoraren, weil dies zum einen dazu führt, dass ein besonders erfahrener und sachkundiger Rechtsanwalt, der eine Angelegenheit aufgrund seiner Kenntnisse in zwei Stunden bearbeiten kann, schlechter bezahlt wird, als ein weniger versierter Rechtsanwalt, der für die selbe Arbeit acht Stunden braucht. Außerdem kann ein Mandant, der ja keinen Einblick in die Arbeitsweise eines Anwaltes hat nicht abschätzen, ob man für die Bearbeitung des Mandates üblicherweise eine oder zehn Stunden braucht. Es ist daher in den meisten Fällen sinnvoll, eine Pauschalvereinbarung zu treffen, weil dadurch Ihr Kostenrisiko überschaubar bleibt.
Aufgrund meiner Erfahrung haben sich bestimmte pauschale Gebühren herausgebildet, die in fast allen ähnlich gelagerten Fällen nach meiner Ansicht sachgerecht sind. Ich weise aber darauf hin, dass ich im Folgenden nur die Regelfälle darstelle, von jeder Regel gibt es natürlich Ausnahmen, so dass wir in jedem Falle die Kosten vorher individuell vereinbaren müssen. Dies geschieht mit einer Vergütungsvereinbarung, die Sie im Bereich Downloads finden. Ohne eine Vergütungsvereinbarung gelten die (oft deutlich höheren) gesetzlichen Gebühren.
Kontrolle Ihrer Internetpräsenz
Die Kosten für ein „Webaudit“ - also die juristische Kontrolle Ihrer Internetpräsenz - richten sich nach dem Umfang Ihrer Tätigkeit und Ihres Auftrittes im Internet und nach meinem Haftungsrisiko. Wenn ich also beauftragt werde, den Onlineshop eines international operierenden Großkonzerns mit tausenden von verschiedenen Produkten zu überprüfen, kostet das deutlich mehr, als wenn ich einen kleinen Eisenwarenhändler beraten soll, der einen Ebay Shop für Nägel und Schrauben eröffnen will. Die Kosten für ein Webaudit für einen durchschnittlichen Ebay Shop belaufen sich in aller Regel auf Beträge ab 400,- EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Eine Investition die sich für Sie lohnt! Fehler in Ihren Angeboten können nämlich leicht zu Abmahnungen führen, die in aller Regel deutlich mehr kosten - von dem Ärger und dem Zeitaufwand mal ganz abgesehen. Eine Gebühr von 400,-EUR netto ist für die meisten Shops und Ebayhändler ausreichend. Sie werden aber Verständnis dafür haben, dass die Kontrolle mehrerer Accounts mit zahlreichen und verschiedenartigen Produkten auch deutlich mehr kosten kann.
Die Kontrolle einer Internetpräsenz ohne einen Shop, also eine bloße Darstellung Ihres Unternehmens im Internet, kann dagegen auch deutlich weniger kosten (in der Regel ab 250,-EUR netto).
Die Einzelheiten sollten wir telefonisch oder per Email klären. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie mich einfach an!
Kontrolle einer Marketingaktion / Werbeflyer
Für die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Kontrolle einer bestimmten Marketingaktion kommt es vornehmlich auf den Umfang und die Reichweite Ihrer Marketingaktion an. Auch hier sollten Sie mindestens 250,-EUR netto einplanen.
Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung
Die Überprüfung und ggf. die außergerichtliche Abwehr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung (zum Beispiel Ihres Ebay Shops) kostet bei mir in der Regel pauschal 400,-EUR zzgl. Mehrwertsteuer. Bedenkt man, dass die Streitwerte in derartigen Angelegenheiten oft über 10.000,-EUR liegen und sehr häufig Vergleiche geschlossen werden (was die Gebühr erhöht) , so ist dies recht günstig. Bei einem Streitwert von 10.000,-EUR und im Falle des Abschlusses eines Vergleichs würde die gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Vertretung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zum Beispiel 1.380,80 EUR zzgl. Mehrwertsteuer kosten.
Abmahnung Ihrer Konkurrenten
Soweit einer Ihrer Konkurrenten gegen die geltenden Gesetze verstößt und Sie diesen zunächst außergerichtlich abmahnen wollen, so richten sich die erstattungsfähigen Gebühren nach dem Streitwert (siehe auch gerichtliche Tätigkeit). Der Streitwert richtet sich unter anderem nach dem Umfang des Wettbewerbsverstoßes Ihres Konkurrenten und Ihrem Interesse daran, diesen Wettbewerbsverstoß zu unterbinden. Bei durchschnittlichen Verstößen setzte ich nunmehr in aller Regel 5.000,-EUR als Streitwert fest (noch vor geraumer Zeit waren die Streitwerte teilweise deutlich höher - i.d.R. das Zehnfache). Die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung würden sich dann auf 411,30 EUR zzgl. Mehrwertsteuer belaufen.
Beachten Sie bitte, dass Ihnen gegen den abgemahnten Konkurrenten im Falle einer berechtigten Abmahnung ein gesetzlicher Kostenerstattungsanspruch zusteht.
Sie bekommen also die Nettogebühr und, wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, die gesamte Gebühr vom Gegner wieder. Ich weise allerdings darauf hin, dass Sie für mich der Kostenschuldner sind. Wenn der Gegner also nicht zahlen kann oder nicht zahlen will, wende ich mich mit meinem Gebührenanspruch an Sie. Ich helfe Ihnen natürlich nach Kräften, Ihren Kostenerstattungsanspruch gegen die Gegenseite notfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Eine unberechtigte Abmahnung habe ich noch nie ausgesprochen und werde dies auch nicht tun. Der Kostenerstattungsanspruch wird daher voraussichtlich auch gerichtlich durchsetzbar sein. Gleichwohl bleibt immer ein gewisses Prozess- und vor allem Vollstreckungsrisiko. Wenn der Gegner zum Beispiel „pleite“ ist, bleiben Sie auf den Kosten sitzen. Hierüber belehre ich Sie gern in einem persönlichen Gespräch.
Gerichtliche Tätigkeit
Die Anwaltskosten in wettbewerbsrechtlichen Gerichtsverfahren bestimmen sich in der Regel nach dem so genannten Streitwert, also dem Wert der Sache um die es geht. Die Festlegung dieses Streitwertes ist jedoch hoch umstritten. Es ist tatsächlich nicht ganz einfach festzustellen, welchen Geldwert ein Wettbewerbsverstoß hat. Für fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bewegen sich die Streitwerte (für das einstweilige Verfügungsverfahren) derzeit zwischen 900,- EUR (OLG Düsseldorf) und 30.000,-EUR (OLG Hamm). Ich setzte den Streitwert bei derartigen Angelegenheiten in aller Regel so fest, wie dies das Thüringer OLG Jena für richtig hält, weil ich in diesem Gerichtsbezirk tätig bin. Das hier zuständige OLG Jena setzt i.d.R. 5.000,-EUR für das einstweilige Verfügungsverfahren fest. Die durchschnittlichen Anwaltskosten (ein Anwalt) für den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung würden sich dann auf 411,30 EUR zzgl. Mehrwertsteuer belaufen, wenn die Verfügung ohne Termin ergeht, sollte das Gericht einen Termin bestimmen, beliefen sich die Anwaltskosten auf 772,50 EUR netto. Durch den Abschluss eines Vergleiches können sich diese Kosten noch erhöhen.
Im gerichtlichen Verfahren muss am Ende des Prozesses derjenige alle erstattungsfähigen Kosten (2 Anwälte + Gerichtsgebühren + ggf. Zeugen und Sachverständige) bezahlen, der den Prozess verloren hat. Bei teilweisem Gewinnen und Verlieren werden entsprechende Kostenquoten gebildet.
Pauschalangebot für dauerhafte Rechtsberatung
Beachten Sie bitte auch mein Angebot für Unternehmer zum Abschluss eines dauerhaften Beratungsvertrages (in der Regel mindestens über ein Jahr) gegen eine monatliche Pauschalgebühr.
Schon ab 50,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer pro Monat ist das „Einsteiger-Paket“, welches vornehmlich eine telefonische Erstberatung beinhaltet, zu haben. Vielfach genügt bereits eine solche Erstberatung, um Ihre Fragen hinreichend zu klären.
In vielen Fällen ist es jedoch sinnvoll, nicht nur eine Erstberatung, sondern auch eine außergerichtliche Vertretung in das Pauschalangebot zu fassen. Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn zur Beantwortung Ihrer Rechtsfragen ein bloßes Gespräch nicht ausreicht, wenn Unterlagen zu sichten sind, oder wenn mit dem Gegner kommuniziert werden muss. Dieses „Premium-Paket“ kostet bei mir ab 400,-EUR zzgl. Mehrwertsteuer pro Monat. In diesem Paket sind insbesondere Rechtsgebiete enthalten, die durch Rechtsschutzversicherungen nicht oder nur mit hohen Kosten abdeckbar sind (zum Beispiel das Wettbewerbsrecht). Das Premium Paket entspricht insoweit effektiv einer eigenen Rechtsabteilung, kostet aber nur einen Bruchteil dessen, was Sie ein fest angestellter „Hausjurist“ kosten würde.
Im gerichtlichen Bereich, das heißt bei der Vertretung in Prozessen ist es (abgesehen von wenigen Ausnahmen) berufsrechtlich nicht zulässig, geringere Gebühren als die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz normierten, zu vereinbaren. Diesbezüglich können nur höhere Gebühren vereinbart werden. In einigen Fällen ist es aber neuerdings zulässig, so genannte Erfolgshonorare zu vereinbaren. Sprechen Sie mich doch einfach darauf an.
Wenn Sie Interesse an einer Pauschalvereinbarung oder einer Einzelberatung haben, dann klicken Sie für weitere Informationen hier.

